DIE SATZUNG DES LUDWIG-ERHARD-INITIATIVKREIS FÜRTH E.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ludwig-Erhard-Initiativkreis Fürth e.V.". Sitz des Vereins ist Fürth. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Ludwig Erhard in seiner Geburtsstadt Fürth. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch
- Geeignete Maßnahmen, um das Leben und Wirken Ludwig Erhards mit der Sozialen Marktwirtschaft zu würdigen und zu fördern,
- Finanzielle und ideelle Unterstützung der „Stiftung Ludwig-Erhard-Haus“ in Fürth und des von ihr betriebenen „Ludwig-Erhard-Zentrums“,
- Veranstaltungen und Ausstellungen, die an das Wirken von Ludwig Erhard erinnern,
- Aufträge zur Erstellung von Erinnerungsstücken an Ludwig Erhard,
- Unterstützung von Forschung und Lehre an Hochschulen über Wirken und Ideen von Ludwig Erhard, insbesondere die Verleihung des Fürther Ludwig-Erhard-Preises.
- Sammeln von Schriften über das Leben und Wirken Ludwig Erhards,
- sonstige geeignete Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen des Vereins in das Eigentum der Stadt Fürth über mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Das sonstige Vermögen ist einem steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung) zuzuführen. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nach Maßgabe des § 6 alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Mitglieder sind:
1. Ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag oder Förderbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Ehrenmitglieder. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist bei dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Bewerber der Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Der Einspruch ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen.
§ 7 Aufnahmegebühr
Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Erhebung und die Höhe einer solchen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss,
d) Nichtzahlung des Beitrages.
§ 9 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 10 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) sein Aufenthalt unbekannt ist oder
b) es trotz Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonst dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Aufforderung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis auf den möglichen Ausschluss bei nochmaliger Pflichtverletzung erhalten oder
c) es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss darüber ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Dagegen ist Einspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Der Einspruch ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses dem Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 11 Folgen des Ausschlusses
Vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an bis zur Rechtskraft des Beschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden. Der Ausgeschlossene hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages
Ist ein Mitglied mehr als zwei Geschäftsjahre mit der Zahlung des Beitrages trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft, ohne dass es einer besonderen Erklärung des Vorstandes bedarf.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und bis spätestens 31. März jeden Jahres den Beitrag zu bezahlen.
§ 14 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 15 Der Vorstand; Vertretung des Vereins
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer, der vom Vorstand bestimmt wird,
d) dem Schatzmeister,
e) höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Diese sind ausschließlich mit Wirkung im Innenverhältnis gehalten, den Verein nur dann zu vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.